Jugendordnung

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I

  1. Die Luftsportjugend Schleswig-Holstein ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller dem Luftsportverband Schleswig-Holstein e.V. angehörenden Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren und der Jugendmitarbeiter.


II

  1. Die Luftsportjugend bekennt sich  zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zu den  in §9 und § 10  der satzung des DAeC verankerten Grundsätzen und zu der satzungsgemäßen Organisation des Luftsportverbandes Schleswig-Holstein e.V.


III

Ziele und Aufgaben

  1. Die Luftsportjugend will den Jugendlichen die Möglichkeit bieten, in Zusammenarbeit mit Eltern, Erziehern und allen in der Jugendarbeit zuständigen Institutionen zum gesunden, demokratischen denkenden Menschen heranzuwachsen.
  2. Die Luftsportjugend verfolgt keine wirtschaftlichen, parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Ziele.
  3. Pflege und Förderung des Luftsports, Ausübung des Luftsports in allen Sparten als Mittel der körperlichen und charakterlichen Erziehung.
  4. Durchführung von Lehrgängen und Jugendtreffen. Besuch von Lehrgängen, Teilnahme an internationalem Jugendaustausch in Verbindung mit dem DAeC.
  5. Überfachliche Arbeit, wie z.B. geistige Fortbildung durch allgemeinbildende Vorträge, Heimabende, Theaterbesuche usw.
  6. Kontaktaufnahme mit allen staatlichen und kommunalen Stellen der Jugendarbeit.


IV

Gliederung

  1. Die Jugendlichen der Vereine bilden die Vereinsjugendgruppen.
  2. Die Vereinsjugendgruppen wählen zum Jugendgruppenleiter ein Mitglied aus ihrer Mitte oder ein Mitglied ihres Vertrauens aus dem Erwachsenenverband.
  3. Der Jugendgruppenleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen seines Vereines bei Versammlungen und Tagungen der Luftsportjugend auf Landesebene.  Er soll mit dem Landesjugendleiter/-in in Kontakt stehen und an Lehrgängen für Jugendgruppenleiter teilnehmen.
  4. Der Landesjugendleiter wird von den Jugendgruppenleitern gewählt  und vertritt die Interessen aller Jugendlichen der Luftsportjugend nach außen.
  5. Der Landesjugendleiter gehört dem geschäftsführenden Vorstand, dem Präsidium und dem Präsidalrat des Luftsportverbandes mit Sitz und Stimme an.  Er wird im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter vertreten.

V

Der Jugendgruppenleiter


  1. Der Jugendgruppenleiter soll mit einfacher Mehrheit von den Jugendlichen der Vereine gewählt werden.
  2. Der Jugendgruppenleiter soll Sitz und Stimme im Vorstand des Vereines haben.
  3. Die Neuwahl des Jugendgruppenleiters ist dem Landesjugendleiter unter Angabe der genauen Anschrift mitzuteilen.
  4. Der Jugendgruppenleiter verpflichtet sich, mit Annahme seines Amtes mit dem Landesjugendleiter zusammenzuarbeiten.
  5. Die jugendpflegerische Betreuung übernimmt der Jugendgruppenleiter wie unter 3. Aufgeführt in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendleiter und mit Unterstützung des Vorstandes des jeweiligen Vereines.




VI

Vollversammlung der Vereinsjugendgruppenleiter


  1. Die Vollversammlung ist das Führungsorgan der Luftsportjugend Schleswig-Holstein. Ihr gehören stimmberechtigt alle ordnungsgemäß gewählten Jugendgruppenleiter der Vereine des Luftsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. an, im Verhinderungsfall deren gewählten Vertreter.
  2. Die Vollversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen. Weitere Tagungen finden statt, wenn mindestens fünf Vereine einen Antrag auf Einberufung. stellen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn Jugendgruppenleiter von mindestens fünf Personen anwesend sind.
  3. Die Vollversammlung wird vom Landesjugendleiter geleitet. Seine Stimme ist anderen gleichgestellt.
  4. Aufgaben der Vollversammlung sind:

a)       den Bericht des Landesjugendleiters entgegenzunehmen.

b)       den Landesjugendleiter und seine Stellvertreter zu entlasten,

c)       den Landesjugendleiter und seine Stellvertreter für zwei Jahre zu wählen,

d)       Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen und Ausschüsse für besondere Aufgaben zu bilden,

e)       über Anträge zu beschließen. Anträge müssen vorher schriftlich beim Landesjugendleiter eingereicht werden.

f)        Richtlinien für die Arbeit der Luftsportjugend festzulegen.

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung beschlossen werden. Für alle anderen unter IV Absatz 4 aufgeführten Aufgaben genügt die einfache Mehrheit.


VII

Wahl des Landesjugendleiters


  1. Die Vollversammlung der Jugendgruppenleiter wählt zweijährlich vor der Mitgliederversammlung des Luftsportverbandes den Landesjugendleiter sowie ein bis zwei Landesjugendleiter – Stellvertreter.


VII

Sportliche Betreuung


  1. Die Luftsportliche Betreuung obliegt den Fluglehrern, Ausbildern und Referenten des Luftsportverbandes und der Vereine.


IX

Beiträge


  1. Die Jugendlichen zahlen ihr Beiträge nach den Bestimmungen des ordentlichen Luftfahrertages des Daec, des Luftsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der internen Vereinsbestimmungen an Ihre Vereine.


X

Jugendordnung


  1. Die Luftsportjugend regelt ihre fachlichen Belange in Selbstverwaltung und gibt sich Ihre Jugendordnung selbst.


XI

Auflösung der Luftsportjugend


  1. Die Auflösung der Luftsportjugend kann nur mit dreiviertle Mehrheit aller Jugendgruppenleiter und nur mit Zustimmung des Luftsportverbandes Schleswig-Holsteins erfolgen.
  2. Vorhandenes Vermögen der Luftsportjugend Schleswig-Holstein soll bei der Auflösung einem anderen Jugendpflegerisch tätigen und die gleichen Ziele auf gemeinnütziger Grundlage verfolgenden Luftsportverband im DAeC zufließen.



Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung der Jugendgruppenleiter am 15. April 1972


geändert am 20. April 1974,

genehmigt vom Präsidium des Luftsportverbandes

am 29. September 1975


geändert am 3. März 1984

genehmigt vom Präsidium des Luftsportverbandes

am 31. Mai 1984


geändert am 05. Januar 2002

genehmigt vom Präsidium des Luftsportverbandes

am 16. Februar 2002




Zuletzt aktualisiert am Montag, den 31. Oktober 2011 um 08:25 Uhr